Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lamprecht-Verpackungen GmbH idF. 2021
1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie
ausdrücklich schriftlich anerkennen.
1.2 Mit der Auftragserteilung oder der Annahme von Lieferungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft,
sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an, jeweils in der geltenden Fassung.
1.3 Die Nachfolgenden Bestimmungen gelten ausschließlich im Verkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Das Rechtsverhältnis zu den Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB
bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Angebote – Nebenabreden – Vertragsinhalt
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Ein Vertrag mit uns kommt dadurch zu Stande, dass der Besteller mit oder ohne ausdrücklichen Hinweis auf unsere unverbindlichen Preis- und Produktlisten eine Bestellung aufgibt,
welche von uns angenommen werden muss, damit es zum Vertragsschluss kommt.
3. Preise
3.1 Unsere Preise gelten für die Lieferung ab Werk bzw. ab Lager ausschließlich Fracht, Versicherung, Zoll und sonstiger Spesen und ohne Umsatzsteuer, wenn wir nicht ausdrücklich
darauf hinweisen, dass ein von uns angegebener Preis die vorstehenden Kosten umfasst.
3.2 Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluss geltenden Lohn-, Material- und Energiekosten. Erhöhen sich Lohn-, Material- oder Energiekosten vor der Ausführung
des Auftrages, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend des prozentualen Anteils dieser Kosten am Kaufpreis zu erhöhen. Liegt zwischen Abschluss des Vertrages
und Ausführung der Leistung ein Zeitraum von weniger als vier Monaten, darf der Besteller innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung vom Vertrag zurücktreten, soweit die
Preiserhöhung mehr als 5 % des Gesamtkaufpreises beträgt, allerdings nur, soweit nicht ein Verschulden des Bestellers zur Verzögerung der Lieferung führt, in deren Zeitraum die
Erhöhung der vorstehend genannten Kosten fällt und es noch nicht zur Auslieferung gekommen ist.
4. Versand
4.1 Holt der Besteller die Ware nicht an unserem Produktionssitz ab, wird die Ware vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen an den Käufer versandt. Uns obliegt die Wahl sowohl des
Versandweges als auch der Versandart. Der Versand erfolgt auf Kosten und Risiko des Bestellers; das auch dann, wenn wir den Transport mit eigenem Fahrzeug ausführen oder wenn
wir die Transportkosten tragen.
4.2 Davon unberührt bleibt die Haftung – auch unserer Erfüllungsgehilfen – wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Lieferfristen und -termine
5.1 Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als gewahrt, wenn die Ware oder wenn in Fällen, in denen die Ware am Lager abgeholt werden muss oder soll, die Anzeige über unsere
Lieferbereitschaft bis zum Ablauf der Frist das Lieferwerk bzw. unser Lager verlassen hat.
5.2 Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die außerhalb unseres persönliches Einflussbereiches liegen, insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe,
Arbeitskampfmaßnahmen, Produktionsstörungen oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung; das gilt auch für
Verzögerungen, die dadurch eintreten, dass wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden.
5.3 Den Besteller werden wir rechtzeitig über eine absehbare Verzögerung informieren.
5.4 Eine Behinderung, welche die Dauer von drei Monaten überschreitet und deren Ende nicht absehbar ist, berechtigt den Besteller und uns, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die
Erfüllung des Vertrages wegen der Behinderung nicht möglich ist.
5.5 Aus der Überschreitung der Lieferfrist oder aus Lieferverzug können Ansprüche gegen uns nur geltend gemacht werden, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen aufgrund von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit verantwortlich für das Überschreiten der Lieferfrist oder den Lieferverzug sind.
6. Höhere Gewalt
6.1. Definition. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands („Ereignis höherer Gewalt“), dass eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen
Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei („betroffene Partei“) nachweist, dass:
a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte; und
c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
6.2. Nichterfüllung durch Dritte
Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags
oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, so kann sich diese Vertragspartei auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dass die Anforderungen für die Annahme des Vorliegens
von höherer Gewalt, wie sie unter Absatz 1 dieser Klausel definiert werden, nicht nur für die Vertragspartei sondern auch für den Dritten gelten. Mit diesem Absatz soll ausgeschlossen
werden, dass die Nichterfüllung durch eine dritte Partei oder einen Subunternehmer als solches als höhere Gewalt angesehen werden kann. Die betroffene Partei muss nachweisen,
dass die in Absatz 1 definierten Anforderungen für die Annahme höherer Gewalt auch im Falle der Nichterfüllung durch den Dritten vorliegen (für die allerdings auch die Vermutung von
Absatz 3 gilt).
6.3. Vermutete Ereignisse höherer Gewalt
Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, eine Partei betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter Absatz
1 lit. (a) und lit. (b) erfüllen. Die betroffene Partei muss in diesem Fall nur beweisen, dass die Voraussetzung unter Absatz 1 lit. (c) tatsächlich erfüllt ist: Vermutete Ereignisse höherer
Gewalt werden allgemein als höhere Gewalt bezeichnet. Es wird also vermutet, dass bei Vorliegen eines oder mehrerer dieser Ereignisse die Voraussetzungen von Absatz 1 für die
Annahme von höherer Gewalt erfüllt sind, und demnach die betroffene Partei das Vorliegen dieser Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nicht beweisen muss (d.h. dass
das Ereignis außerhalb ihrer Kontrolle lag und unvorhersehbar war). Der anderen Partei wird indes die Beweislast für das Gegenteil auferlegt. Die Partei, die sich auf höhere Gewalt
beruft, muss in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzung unter Absatz 1 lit. (c) beweisen, also zumindest, dass die Auswirkungen des Hindernisses nicht angemessen hätten
vermieden oder überwunden werden können.
a) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
b) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
c) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
d) Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
e) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
f) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
g) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
Die Vertragsparteien können bei besonderen Gegebenheiten der Liste Ereignisse hinzufügen oder von der Liste streichen, z.B. durch den Ausschluss von behördlichen Maßnahmen
oder Ausfuhrbeschränkungen oder durch die Einbeziehung von Arbeitsunruhen, die nur ihr eigenes Unternehmen betreffen. Die Parteien werden daran erinnert, dass die Aufnahme
neuer Ereignisse in die Liste sie nicht davon befreit, nachzuweisen, dass die Voraussetzung unter Absatz 1 lit. (c) erfüllt sein müssen, um ein Ereignis höherer Gewalt annehmen zu
können.
6.4. Benachrichtigung
Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen.
6.5. Folgen von höherer Gewalt
Eine Partei, die sich mit Erfolg auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem
anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; allerdings nur, wenn sie dies unverzüglich mitteilt. Erfolgt allerdings die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die
Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn tatsächlich höhere
Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen. Hauptzweck dieses Absatzes ist die Klarstellung, die betroffene Partei sei von dem Zeitpunkt des Eintritts des
Hindernisses von denjenigen ihrer Verpflichtungen entbunden wird, die sie infolge höherer Gewalt nicht mehr erbringen kann, vorausgesetzt sie hat dies rechtzeitig mitgeteilt. Um zu
vermeiden, dass sich die betroffene Partei erst zu einem späteren Zeitpunkt auf höhere Gewalt beruft (etwa erst, wenn die andere Partei geltend macht, der Vertrag sei nicht erfüllt
worden), ohne dass eine rechtzeitige Benachrichtigung erfolgt ist, werden die Rechtsfolgen der höheren Gewalt bis zum Eingang der Benachrichtigung hinausgezögert. Die andere
Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Erhalt der Mitteilung aussetzen, falls es sich um Verpflichtungen handelt, deren Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert wird und
diese Verpflichtungen ausgesetzt werden können.
6.6. Vorübergehende Verhinderung
Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Absatz 5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis
die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Partei benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung
ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert.
6.7. Pflicht zur Milderung
Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich bei der Vertragserfüllung berufen wird, zu begrenzen.
6.8. Vertragskündigung
Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften,
so hat die jeweilige Partei das Recht, den betroffenen Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders
vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschritten hat. Absatz 8
stellt eine allgemeine Regel auf, um in jedem Einzelfall zu bestimmen, wann die Dauer des Hindernisses untragbar ist, und berechtigt die Parteien, den Vertrag zu kündigen. Um
Gewissheit und Vorhersehbarkeit zu schaffen, ist eine Höchstdauer von 120 Tagen vorgesehen, die selbstverständlich jederzeit durch Vereinbarung der Parteien entsprechend ihren
Bedürfnissen geändert werden kann.
6.9. Ungerechtfertigte Bereicherung
Ist Absatz 8 anwendbar und hat eine Vertragspartei vor Vertragsauflösung durch eine Handlung einer anderen Vertragspartei bei Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so muss sie
der anderen Partei einen Geldbetrag in Höhe des Wertes des Vorteils zahlen.
7. Mängelhaftung
Dem Besteller stehen die nachfolgenden Gewährleistungsrechte zu:
7.1 a) Eine Haftung wegen Mängeln entfällt, wenn die durch uns gelieferte Ware nicht unverzüglich nach deren Erhalt durch den Besteller geprüft und etwaig festgestellte Mängel uns nicht
unverzüglich angezeigt werden. Mängel, deren Erkennbarkeit sich ohnehin aufdrängt, oder die im Rahmen der im ordentlichen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung erkannt werden
können sind innerhalb von 5 Werktagen nach der Ablieferung der Ware beim Käufer durch diesen uns anzuzeigen.
b) Die Pflicht zur Untersuchung und Rüge erfasst ebenfalls die auf den Waren aufgedruckten oder aufetikettierten EAN-Strich- und Nummerncode. Vor der Verarbeitung ist der EAN-Strichund
Nummerncode zu überprüfen, darauf, dass dieser fehlerfrei im Aufbau und passend zum Nummerncode ist und dass dieser lesbar bzw. scannbar ist. Daneben sind auch alle
anderen auf den Aufdrucken oder Etiketten angegeben bildlichen, textlichen und numerischen Angaben mit den Angaben in der Bestellung zu überprüfen. Die Untersuchung hat vor der
Verarbeitung zu erfolgen. Treten dabei Auffälligkeiten auf, sind diese uns unverzüglich anzuzeigen.
7.2 Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.
7.3 Für geringe Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit der Ware in Klebung, Heftung, Druck sowie für branchenübliche Gewichtsunterschiede bis zu 5 % nach oben und unten können
wir nicht haftbar gemacht werden. Abweichungen, die auf durch die Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflage zurückzuführen sind, können nicht beanstandet
werden.
7.4 Soweit eine ordnungsgemäße Mängelrüge begründet ist und der Besteller Nachbesserung verlangt, hat dieser die Ware auf sein Risiko allerdings auf unsere Kosten an uns
zurückzusenden. Bestätigt sich bei Eingang der Ware deren Mangelhaftigkeit, liefern wir fehlerfreie Ersatzware. Eine Reparatur kann der Besteller nur verlangen, wenn es sich bei der
bestellen Ware um eine Einzelanfertigung handelt.
7.5 Soweit wir eine nur der Gattung nach bestimmbare Sache zu liefern haben, beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Lieferung einer Sache nach mittlerer Art und Güte. Abseits
der tunlichen Verwendung der von uns gelieferten Ware werden subjektive Vorstellungen des Bestellers über dessen Verwendungsabsicht nicht Bestandteil des Vertrages soweit dies
nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart ist.
7.6 Fällt produktionsbedingt eine Mehrmenge der zu liefernden Ware an, so ist der Besteller verpflichtet, die Mehrmenge im handelsüblichen Rahmen abzunehmen und uns diese zu den
vertraglichen Preisen zu vergüten. Im gleichen Rahmen sind Mindermengen abzunehmen; die Vergütung richtet sich auch hier nach der tatsächlich gelieferten Menge. Gewährleistungsoder
Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht soweit die Mehr- oder Mindermengenlieferung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere
Erfüllungsgehilfen beruht.
7.7 Weitergehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht. Eine Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch unserer Erfüllungsgehilfen - bleibt davon aber unberührt.
7.8 Für sämtliche Gewährleistungsansprüche gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Davon ausgenommen sind Gewährleistungsansprüche, wegen derer die
§§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB und 2, § 438 Abs. 3 BGB greifen sowie solcher Ansprüche, denen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits – auch unserer
Erfüllungsgehilfen – vorausgeht.
8. Haftung in sonstigen Fällen
8.1 Für sonstige vertragliche Pflichtverletzungen, insbesondere im Rahmen vorvertraglicher Verhandlungen, Beratung etc. haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
8.2 Der Besteller hat uns gegenüber einem Berechtigten klag- und schadlos zu halten, wenn von dem Besteller vorgegebene Entwürfe, Muster oder dergleichen gegen ein Patent- oder
Musterschutz verstoßen.
8.3 Ein Eigentumswechsel an Skizzen, Werkzeuge, Schablonen, Klischees, Stanzplatten und dergleichen findet trotz anteiliger, gesonderter Verrechnung nicht statt.
9. Besondere Bestimmungen für den Lieferantenregress.
9.1 Aufwendungsersatz nach § 445a Abs. 1 und 3 BGB wird ausgeschlossen.
9.2 Die Haftung nach den Ziff. 1 bis 7 dieser Geschäftsbedingungen bleibt davon unberührt.
10. Rechnung – Zahlung
10.1 Wir erteilen Rechnung, sobald die bestellte Ware versand- oder abholbereit ist. Verzögerungen im Versand oder in der Abholung der Ware, die wir nicht zu vertreten haben, schieben
nicht die Fälligkeit der Rechnung hinaus.
10.2 Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto durch Überweisung auf unser Geschäftskonto
auszugleichen. Ein Skontoabzug kommt nicht in Betracht, wenn der Besteller fällige ältere Verbindlichkeiten uns gegenüber hat und nicht spätestens gleichzeitig erfüllt. Rechnungen
unter 100,00 Euro netto sind sofort ohne Abzug fällig.
10.3 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder
Sicherheitsleistung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein,
werden zugleich unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller, auch aus anderen Geschäften, sofort fällig.
10.4 Zahlt der Besteller nicht bei Fälligkeit, dürfen wir, ohne dass Verzug vorliegen müsste, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnen.
10.5 Zahlungen auf unsere Forderungen erfolgt durch Banküberweisung. Die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung ist maßgeblich. Barzahlungen müssen wir nur bis zu einem
Betrag in Höhe von 100,00 Euro netto akzeptieren. Wechsel oder Schecks akzeptieren wir nur auf Grundlage besonderer Vereinbarung.
10.6 Außerhalb laufender Geschäftsbeziehungen (Kontokorrent) findet eine Verrechnung bzw. Aufrechnung gegen unsere Forderungen nicht statt. Davon ausgenommen sind solche
Gegenforderungen, die dem konkreten Synallagma des Vertrages entspringen sowie solche Forderungen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; nur wegen solcher
Forderungen darf ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus
unseren Warenlieferungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Wir geben insoweit beschlagenes
Vorbehaltseigentum in dem Maße frei, als es zur Sicherung unserer Ansprüche nicht mehr benötigt wird; wegen kurzfristiger oder geringfügiger Übersicherungen bis höchstens 110 %
unserer zu sichernden Forderungen sind wir zur Freigabe nicht verpflichtet.
11.2 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu veräußern. Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist ihm untersagt, es sei denn, die Verpfändung oder
Sicherungsübertragung geht mit dem Erwerb einer Forderung einher, die zur Erfüllung unserer Forderung dient.
11.3 Von jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware, so tritt er bis zur
vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer zur Sicherheit
an uns ab. Der Besteller ist zum Einzug dieser Forderung berechtigt. Wir geben insoweit beschlagene Forderungen in dem Maße frei, als sie zur Sicherung unserer Ansprüche nicht
erforderlich sind; wegen kurzfristiger oder geringfügiger Übersicherungen bis höchstens 110 % unserer zu sichernden Forderungen sind wir zur Freigabe nicht verpflichtet.
11.4 Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer
vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in
Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist. Soweit wir an dem Bearbeitungsergebnis Miteigentum erlangen, gelten die Ziff. 10.1
bis 10.3 entsprechend.
12. Datenverarbeitung
12.1 Zum Zwecke der Auftragsbearbeitung ist es unerlässlich, dass bestimmte Daten des Bestellers verarbeitet werden. Der Verkäufer erhebt, speichert und verarbeitet die gewonnen Daten
ausschließlich zum Zwecke der Bearbeitung des Auftrages. Nichtmehr benötigte Daten werden gelöscht. Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die der
Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.
12.2 Der Besteller bestätigt bei Abschluss des Vertrages, dass er die auf der Seite www.goettinger.de abrufbereite „Datenschutzerklärung über die Pflichten des Verkäufers und die
Rechte des Bestellers im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung“ sowie die „Hinweise zur Datenverarbeitung“ zur Kenntnis genommen hat.
13. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
13.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die von uns zu erbringende Lieferung oder Leistung der Produktionsstandort Göttingen.
13.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand Göttingen vereinbart.
13.3 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).
14. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.